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Rechtslage & Fristen

Hydraulischer Abgleich Pflicht: Was das GEG für 2026/2027 vorschreibt

Aktualisiert: 2026-08-01Rechtsstand: GModG 29.07.2026

Viele Eigentümer sind verunsichert: Müssen jetzt alle Gebäude zwingend hydraulisch abgeglichen werden? Die Rechtslage nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet präzise zwischen Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern sowie zwischen gesetzlicher Mindestpflicht und KfW-Fördervoraussetzungen.

Gesetzliche Vorgaben nach § 60c des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Nach § 60c GEG ist ein hydraulischer Abgleich nur in bestimmten Konstellationen gesetzlich bindend vorgeschrieben. Die Pflicht greift insbesondere beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten (oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten).

Gebäudetyp & SituationGesetzliche Pflicht nach GEGKfW-Förderpflicht (Programm 458)
Einfamilienhaus (Bestand ohne Umbau)❌ Keine Pflicht
Einfamilienhaus (Neuer Kessel ohne Förderung)❌ Keine Pflicht
Einfamilienhaus (Heizungstausch MIT KfW-Förderung)❌ Keine gesetzliche Pflicht✅ Zwingende Fördervoraussetzung (Verfahren B)
Mehrfamilienhaus 6–9 Wohneinheiten (Neuinstallation)✅ Pflicht nach § 60c GEG✅ Zwingende Fördervoraussetzung
Mehrfamilienhaus ab 10 Wohneinheiten (Bestand Gas)✅ Frist abgelaufen (war 30.09.2023 nach EnSimiMaV)✅ Zwingende Fördervoraussetzung

Warum auch Einfamilienhaus-Besitzer fast immer abgleichen müssen

Für private Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses existiert im GEG keine bußgeldbewehrte Pflicht, einen bestehenden Kessel ohne Grund abzugleichen. Allerdings greift die Pflicht faktisch über die Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG):

  • Wer die KfW-Heizungsförderung 458 (bis zu 70% Zuschuss) beantragt, muss den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B zwingend mit dem VdZ-Bestätigungsformular einreichen.
  • Wer Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle oder Anlagentechnik über das BAFA fördern lässt, benötigt ebenfalls den Nachweis des Abgleichs.
  • Wer eine moderne Wärmepumpe ohne Abgleich betreibt, riskiert bis zu 25% höheren Stromverbrauch und vorzeitigen Kompressorschaden durch Takten (siehe Gefahren bei falscher Auslegung).

Wie der Nachweis bei der Schornsteinfegerprüfung erfolgt

In Mehrfamilienhäusern, die unter die gesetzliche Pflicht des § 60c GEG fallen, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau das Vorliegen des Abgleichprotokolls. Fehlt dieses, setzt die Baurechtsbehörde eine Nachbesserungsfrist mit Androhung eines Bußgeldes von bis zu 5.000 €.

Entscheidungsregel für Eigentümer

  • MFH mit ≥ 6 Wohnungen: Gesetzliche Pflicht beachten. Bei jeder Kesselerneuerung oder im Rahmen des § 60c GEG zwingend Fachbetrieb beauftragen.
  • EFH/ZFH mit Heizungstausch: Unbedingt Verfahren B beauftragen und im Handwerkerangebot als Festposition vereinbaren, um die KfW-Förderung nicht zu gefährden.
  • EFH/ZFH ohne Heizungstausch: Wenn die Heizung unauffällig und leise läuft, besteht kein akuter Handlungszwang – ein Abgleich senkt aber sofort 7–12% Brennstoffkosten.

Typische Fehler von Vermietern und Eigentümern

  • Fehler 1: Miete nach Abgleich nicht anpassen. Der hydraulische Abgleich gilt als Modernisierungsmaßnahme und kann im Rahmen der Modernisierungsumlage teilweise umgelegt werden.
  • Fehler 2: Kein Protokoll aushändigen lassen. Handwerker vergessen oft das VdZ-Formular. Ohne Originalunterschrift verweigert die KfW die Zuschussauszahlung.

Fragen an den Handwerksbetrieb

  • 1. *„Erhalte ich das standardisierte VdZ-Bestätigungsformular nach Verfahren B vollständig ausgefüllt zur Vorlage bei Schornsteinfeger und KfW?“*
  • 2. *„Sind dynamische Differenzdruckregler in den Steigsträngen bei mehrgeschossigen Gebäuden im Angebot einkalkuliert?“*