heizfahrplan.de
← Zurück zur Übersicht
Wärmeplanung & Fristen

Kommunale Wärmeplanung: Fristen für Großstädte und Kleinstädte (2026/2028)

Aktualisiert: 2026-08-01Rechtsstand: GModG 29.07.2026

Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) hat der Bundesgesetzgeber alle rund 11.000 deutschen Kommunen verpflichtet, strategische Wärmepläne zu erstellen. Für Hauseigentümer ist dieser Plan der entscheidende Wegweiser: Er zeigt, ob das eigene Grundstück an ein Fernwärmenetz oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann oder ob eine dezentrale Lösung wie die Wärmepumpe gebaut werden muss.

Die beiden gesetzlichen Hauptfristen im Wärmeplanungsgesetz (WPG)

Das Wärmeplanungsgesetz staffelt die Fristen zur Vorlage des verbindlichen kommunalen Wärmeplans nach der Einwohnerzahl der Gemeinde:

GemeindegrößeGesetzliche FristStatus & Auswirkung auf Eigentümer
Großstädte (> 100.000 Einwohner)30. Juni 2026Wärmepläne müssen vorliegen und Eignungsgebiete für Fernwärme ausweisen.
Klein- & Mittelstädte (≤ 100.000 Einwohner)30. Juni 2028Vereinfachtes Verfahren möglich; Kommunen haben 2 Jahre mehr Zeit.
Gemeinden unter 10.000 Einwohner30. Juni 2028Können vereinfachte Wärmepläne in Konvoi-Verfahren gemeinsam erstellen.

Die 4 typischen Zonen im kommunalen Wärmeplan

Jeder Wärmeplan teilt das Stadtgebiet in spezifische Eignungsgebiete (Fokuszonen) ein:

  • 1. Wärmenetzgebiet (Fernwärme / Nahwärme): Hier existiert bereits ein Netz oder der Versorger verpflichtet sich zum Ausbau in den nächsten Jahren. Für Eigentümer oft die bequemste Lösung.
  • 2. Wasserstoffnetz-Ausbaugebiet: Sehr seltene Zonen, in denen das Gasnetz verbindlich auf 100% grünen Wasserstoff umgestellt werden soll (mit H2-Transformationsplan).
  • 3. Dezentrales Wärmepumpen-Gebiet: Typisch für Ein- und Zweifamilienhaussiedlungen. Ein Fernwärmeanschluss ist wirtschaftlich ausgeschlossen; der Eigentümer muss individuell handeln.
  • 4. Prüfgebiet / Offene Zone: Gebiete, in denen während der Erstellung noch keine finale Entscheidung getroffen wurde.

Warum der Wärmeplan keinen rechtlichen Anschlussanspruch garantiert

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Hausbesitzer glauben, dass die Einzeichnung ihres Hauses als „Wärmenetzgebiet“ im Wärmeplan einen Rechtsanspruch auf sofortigen Netzanschluss begründet. Das ist falsch.

Der kommunale Wärmeplan ist ein unverbindliches, strategisches Planungsinstrument. Erst wenn der lokale Stadtwerke- oder Wärmenetzbetreiber eine verbindliche Baurealisierung beschließt und Ihnen ein konkretes Anschlussangebot mit Fertigstellungsdatum unterbreitet, ist der Anschluss rechtlich gesichert.

Entscheidungsregel: Was tun bis zum Vorliegen des Wärmeplans?

  • Heizung funktioniert einwandfrei: Abwarten bis zum Stichtag (2026 bzw. 2028), Einsicht in den kommunalen Entwurf nehmen und Bürgerbeteiligungsverfahren nutzen.
  • Heizung defekt / über 20 Jahre alt in Ein-/Zweifamilienhaussiedlung: Nicht auf Fernwärme spekulieren. In reinen Wohngebieten mit geringer Wärmedichte ist Fernwärme fast nie wirtschaftlich. Sofort Wärmepumpe mit KfW-Förderung planen.
  • Innenstadt / Mehrfamilienhaus: Beim lokalen Stadtwerk anfragen, ob eine Fernwärmeleitung in der Straße liegt oder eine Verdichtung geplant ist.

Fragen an Stadtverwaltung und Stadtwerke

  • 1. *„Liegt für meinen Straßenzug bereits ein Vorentwurf des kommunalen Wärmeplans vor und welche Eignungszone ist vorgesehen?“*
  • 2. *„Gibt es für mein Wohngebiet einen verbindlichen Fernwärmeausbau-Beschluss der Stadtwerke mit konkretem Inbetriebnahmedatum?“*
  • 3. *„Wie hoch sind die einmaligen Anschlusskosten und der zukünftige Grund- und Arbeitspreis für Fernwärme im Vergleich zu einer Wärmepumpe?“*
Passendes Planungswerkzeug zum Artikel
Fernwärme-Vergleichsrechner
Vergleichen Sie 20-Jahre-Kosten von Fernwärme gegen Wärmepumpe und Gas inklusive Preisgleitklausel-Prüfung.
Zum Fernwärme-Rechner →